Dauernde Dienstverhinderung und Wiedereingliederungsteilzeit
Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit stellt keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung für den Fall neuerlicher Krankenstände des Vertragsbediensteten dar.
Die Klägerin war als Vertragsbedienstete bei der Beklagten beschäftigt. Sie war ab 16.11.2021 wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Am 5.8.2022 teilte ihr die Beklagte mit, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des 15.11.2022 enden werde, wenn sie bis dahin weiterhin krank sei, da die Krankheit dann ein Jahr andauere. Die Klägerin vereinbarte daraufhin mit der Beklagte eine Wiedereingliederungsteilzeit. In der Folge war sie jedoch weiterhin wiederholt tageweise krank und ab 20.12.2022 dauerhaft. Mit Schreiben vom 18.1.2023 informierte die Beklagte die Klägerin, dass ihr Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung mit 19.1.2023 ende.
Die Klägerin wollte festgestellt haben, dass ihr Dienstverhältnis über den 19.1.2023 hinaus aufrecht sei.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Danach endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn Dienstverhinderungen (unter anderem) wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintrete, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 stellt keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung bei neuerlichen Krankenständen dar. Die Wiedereingliederungsteilzeit setzt die Dienstfähigkeit voraus. Damit entspricht sie im Wesentlichen der normalen Rückkehr ins Dienstverhältnis. Der Unterschied liegt nur in der Herabsetzung der Arbeitszeit, die es dem Dienstnehmer nach einem Unfall oder einer Erkrankung erleichtern soll, in den Arbeitsprozess zurückzukehren.