Dauerrabattrückforderung bei Versicherungsverträgen
Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln.
Die beklagte Versicherung verwendet in Vertragsformblättern eine Klausel zur Rückforderung von Dauerrabatten bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den Kunden. Der Prozentsatz der Rückforderung nimmt zwar nach zurückgelegter Vertragsdauer stetig ab, die effektive Höhe des rückforderbaren Betrags steigt allerdings die ersten Jahre an und sinkt erst später ab.
Der Oberste Gerichtshof verpflichtete die beklagte Versicherung zur Unterlassung. Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss gegenüber Konsumenten so gestaltet sein, dass sich jene Beträge, die der Versicherer vom Kunden zurückfordern darf, streng degressiv entwickeln, also mit zunehmend „abgedienter“ Vertragsdauer geringer werden.