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Deckungszusage – deklaratives Anerkenntnis

 
 

Aus einem deklarativen Anerkenntnis des Rechtsschutzversicherers, die Verfahrenskosten erster Instanz zu übernehmen, kann kein Leistungsversprechen dahin abgeleitet werden, die Deckungspflicht auch für die Verfahrenskosten höherer Instanz zu übernehmen.

Die Ehefrau des Klägers schloss 1999 eine Lebensversicherung ab. Zwischen den Streitteilen besteht seit 2013 ein Rechtsschutzvertrag. Die Beklagte erklärte – ohne vorhergehenden Streit -, die Deckung für die Verfahrenskosten erster Instanz für das von der Ehefrau gegen den Lebensversicherer geführte Verfahren (Rückabwicklung infolge Spätrücktritts)  zu übernehmen. Die Übernahme der Deckung betreffend die Verfahrenskosten der höheren Instanz wurde von der Beklagten in der Folge  wegen Vorvertraglichkeit abgelehnt.

Die Vorinstanzen wiesen das  Klagebegehren auf Feststellung der Deckungspflicht des beklagten Rechtsschutzversicherers in diesem Rechtsstreit wegen Vorvertraglichkeit ab, die Deckungszusage entfalte keine Bindung hinsichtlich der Übernahme der Verfahrenskosten auch der zweiten Instanz.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht.

Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes iSd § 158n Abs 1 VersVG stellt in der Regel ein deklaratives Anerkenntnis dar. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes zunächst auf bestimmte Maßnahmen – hier auf die Deckung der Kosten erster Instanz – stellt ein vorläufiges (teilweises) Aufschieben der Entscheidung bis zu einem späteren Zeitpunkt dar.  Aus dem deklarativen Anerkenntnis, die Verfahrenskosten erster Instanz zu übernehmen, kann jedenfalls kein Leistungsversprechen dahin abgeleitet werden, dass der Deckungspflicht für die Verfahrenskosten höherer Instanz die Vorvertraglichkeit nicht mehr entgegen gehalten werden könnte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/deckungszusage-deklaratives-anerkenntnis/)

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