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Der Anspruch auf Beistellung von Sachmitteln steht dem Betriebsrat als Organ zu

 
 

Die interne Aufteilung der Sachmittel unter den Betriebsratsmitgliedern ist Sache des Betriebsrates.

Der Kläger begehrte von seinem Arbeitgeber die Herausgabe ua eines Dienstfahrzeugs und eines Mobiltelefons zur Ausübung seiner Tätigkeit als Organmitglied eines Personalausschusses, jedoch ohne Erfolg:

Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Oberste Gerichtshof hält dazu fest, dass der Anspruch auf Sachmittelbeistellung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (bzw hier dem Post-Betriebsverfassungsgesetz) dem Betriebsrat (bzw dem Personalausschuss) als Organ der Arbeitnehmerschaft im Ganzen und nicht dem einzelnen Betriebsratsmitglied zusteht. Die interne Aufteilung der vom Arbeitgeber beigestellten Sachmittel ist Sache des Betriebsrates, der Betriebsinhaber hat darauf keinen Einfluss. Insofern ist das Eigentumsrecht des Betriebsinhabers durch die betriebsverfassungsrechtlich begründete Verfügungsbefugnis des Betriebsrates über die zur Verfügung gestellten Gegenstände eingeschränkt.

Der Arbeitgeber ist auch weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die interne Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, wenn ihm die dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die interne Willensbildung des Betriebsratskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-anspruch-auf-beistellung-von-sachmitteln-steht-dem-betriebsrat-als-organ-zu/)

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