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Der Arbeitgeber haftet bei einem Arbeitsunfall nur für den eigenen Vorsatz

 
 

Durch das Haftungsprivileg des Arbeitgebers werden alle anderen Haftungsgründe sowohl für eigenes als auch für fremdes Verschulden des Arbeitgebers verdrängt. Ist der Arbeitgeber gleichzeitig Baustellenkoordinator, so gilt dies auch für die Koordinationspflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz.

Der Kläger war bei der (Zweit-)Beklagten als Maler und Anstreicher beschäftigt. Bei einem Arbeitsunfall, bei dem er ungesichert von einer Leiter fiel, zog er sich schwere Verletzungen zu. Auf der Baustelle waren keine Sicherheitsausrüstung und keine geeigneten Befestigungsmöglichkeiten vorhanden. Der Kläger wurde auch nicht in den sicherheitsrelevanten Vorschriften und die Verwendung eines Sicherheitsgurts unterwiesen. Vor dem Unfall hat er bereits zwei bis drei Wochen ungesichert auf der Baustelle gearbeitet.

Der Kläger begehrte von seiner Arbeitgeberin (Zweitbeklagte), von der Bauherrin (Erstbeklagte) und von der Sicherheitsvertrauensperson (Drittbeklagter) Schadenersatz.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:

In der Entscheidung 9 ObA 4/14z wurde bekräftigt, dass aufgrund der Sonderregel des § 333 ASVG alle anderen Haftungsgründe (nach sämtlichen Haftungsvorschriften) für die Haftung des Arbeitgebers (aus eigenem Verschulden) wie auch jede Haftung für fremdes Verschulden (vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen) ausgeschlossen sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Bauherrn, der einen Baustellenkoordinator bestellt hat, keine Gehilfenhaftung trifft, weil der Baukoordinator eigene gesetzliche Pflichten erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine allfällige (schadenskausale) Verletzung von Koordinationspflichten durch den Arbeitgeber als Baustellenkoordinator eine Verletzung eigener Pflichten des Arbeitgebers darstellt. Auch eine Haftungsgrundlage nach dem Bauarbeitenkoordinierungsgesetz wird somit als gesonderte Haftungsvorschrift durch die Regel des § 333 ASVG verdrängt.

Zur Haftung der Bauherrin (siehe dazu 8 ObA 6/08b) sowie der Sicherheitsvertrauensperson (siehe dazu 2 Ob 174/11v) ist das Klagebegehren unschlüssig geblieben.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-arbeitgeber-haftet-bei-einem-arbeitsunfall-nur-fuer-den-eigenen-vorsatz/)

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