Der Aufwandersatz für einen Sachwalter (§ 276 Abs 3 ABGB) ist kein gesetzlich geregelter Abzug im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG, der bei der Ermittlung der Ausgleichszulage für einen Versicherten zu berücksichtigen wäre
Nach § 292 Abs 3 ASVG gilt als Nettoeinkommen eines Versicherten, der Ausgleichszulage anstrebt oder bezieht, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Der Kläger, dem ein Sachwalter beigegeben wurde, meinte, dass es sich beim gerichtlich bestimmten und aus seinen Mitteln (Erträgnissen aus Kapitalvermögen) bezahlten Aufwandersatz des Sachwalters um solche gesetzlich geregelten Abzüge handelt.
Der Kläger bezieht neben einer Waisenpension auch Erträgnisse aus Kapitalvermögen. Neben einer Entschädigung von 1.004 EUR für den Sachwalter (§ 276 Abs 1 ABGB), deren Abzugsfähigkeit von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt anerkannt wurde und daher im gerichtlichen Verfahrens nicht strittig war, sprach das Pflegschaftsgericht dem Sachwalter auch einen Aufwandersatz in Höhe von 146 EUR zu, die aus den Mitteln des betroffenen Versicherten zu entnehmen waren. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt befand bei der Neufestsetzung der Ausgleichszulage, die dem Kläger gewährt wurde, dass dieser Aufwandersatz nicht von den Einkünften in Abzug zu bringen und daher ein im Jahr 2012 entstandener Überbezug zu ersetzen sei.
Die Vorinstanzen schlossen sich den Argumenten der beklagten Partei an.
Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof hat schon früher ausgesprochenen, dass außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) zwar die Einkommenssteuer, nicht jedoch die für die Ermittlung der Ausgleichszulage maßgeblichen Einkünfte (§ 292 Abs 3 ASVG) vermindern. Die steuerliche Sonderbehandlung kann daran nichts ändern, dass es sich inhaltlich um Aufwendungen handelt, die in den Bereich der privaten Lebensführung des versicherten Einkommensbeziehers fallen. Auch der Aufwandersatz für einen Sachwalter ist als außergewöhnliche Belastung, nicht jedoch als gesetzlich geregelter Abzug (§ 292 Abs 3 ASVG) zu beurteilen.