Der Beschluss auf Bestellung eines Besuchsmittlers ist anfechtbar
Die Bestellung eines Besuchsmittlers greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.
Der außereheliche Vater hat gegenüber seiner Tochter ein Kontaktrecht (Besuchsrecht) alle 14 Tage an den Wochenenden. Die Mutter stellte den Antrag, das Kontaktrecht auszusetzen. Im Rahmen dieses Verfahren beauftragte das Erstgericht die Familiengerichtshilfe, als Besuchsmittler tätig zu werden. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss von der Mutter erhobenen Rekurs als unzulässig zurück. Die Entscheidung des Erstgerichts sei unanfechtbar, weil es sich nur um einen verfahrensleitenden Beschluss handle.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht und trug dem Rekursgericht auf, inhaltlich über den Rekurs der Mutter zu entscheiden. Dazu wurde ausgeführt:
Verfahrensleitende Beschlüsse sind nur solche, die im Rahmen eines Beweisverfahrens der Stoffsammlung dienen. Dies gilt etwa für die Bestellung eines Sachverständigen. Auf den Besuchsmittler trifft dies allerdings nicht zu. Seine Aufgabe ist es, sich mit den Eltern über die konkreten Modalitäten der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen ihnen zu vermitteln. Weiters soll er durch seine Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Übergabe und Rückgabe des Kindes erleichtern. Die Bestellung eines Besuchsmittlers greift damit in die an sich freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Die Eltern müssen sich mit dem Besuchsmittler, ungeachtet ob sie dies wollen oder nicht, aktiv auseinandersetzen und im Interesse des Kindes möglichst konfliktfreie Regelungen treffen und Kompromisse schließen. Daraus ergibt sich, dass der Besuchsmittler die Rechtsstellung der Eltern beeinträchtigt und ihm nicht nur Stoffsammlungsfunktion zukommt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch die Bestellung eines Kinderbeistands sowie die Bestellung eines Besuchsmittlers anfechtbar.