Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Der Betreiber eines Hotels hat dafür zu sorgen, dass das Wasser nicht gesundheitsschädlich ist

 
 

Ein Hotelier hat eine für die Gesundheit gefahrlose Inanspruchnahme auch von Duschwasser sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss er eine regelmäßige Überprüfung der Wasserinstallationen durch einen Fachmann vornehmen lassen. Für einen Fehler des beigezogenen Installateurs muss er einstehen.

Die Beklagte betreibt ein Sporthotel. Die damals 53-jährige Klägerin hielt sich im April 2003 im Hotel der Beklagten auf und zog sich beim Duschen in ihrem Hotelzimmer eine Legionellen-Pneumonie mit Leberbeteiligung zu. Das Wasser wies eine zum Teil massive Kontamination mit Legionellen auf. Im Leitungssystem der Trinkwasseranlage bildeten sich „Stagnationsbereiche“, wodurch die Vermehrung von Legionellen begünstigt wurde. Bis zumindest März 2003 hatte eine Installationsfirma sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten im Hotel der beklagten Partei durchgeführt. Die Wirtschaftskammer gab Anfang 2002 Basisinformationen über die Legionellenproblematik an ihre Mitglieder weiter.

Die Klägerin begehrte Schmerzengeld (10.000 EUR) und die Kosten einer Haushaltshilfe während der Zeit ihres Krankenstands.

Das Erstgericht bejahte die Haftung der Beklagten und gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht erachtete die Berufung der Beklagten als berechtigt und hob die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts auf.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und gab dem Klagebegehren statt.

Dazu wurde ausgeführt: Zu den geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Hotelbetriebs gehört auch eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche mit Warmwasser, deren gefahrlose Benützung sichergestellt werden muss. Die Pflichten des Hoteliers umfassen die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen. Er muss die vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen regelmäßig auf mögliche Gefahrenquellen überprüfen und einwandfrei warten und instand setzen lassen. Ob der Hotelier dabei jede der möglicherweise von einer Wasserversorgungsanlage ausgehenden Gefahren konkret kennt, ist dafür nicht entscheidend. Außerdem hätte der Beklagten das Erfordernis einer Überprüfung der Wasserversorgungsanlage durch einen Fachmann aufgrund der Informationen der Wirtschaftskammer auch bewusst sein müssen. Konkret war die Beklagte daher verpflichtet, einen Fachmann mit der regelmäßigen Überprüfung der Wasserversorgungsanlage zu beauftragen.

Hat die Beklagte das Installationsunternehmen nicht mit der Kontrolle und der laufenden Wartung der Wasserversorgungsanlage beauftragt, so hat sie ihre Pflichten verletzt und haftet daher aus eigenem Verschulden. Hat sie demgegenüber den geforderten Wartungsauftrag erteilt, so musste der Installateur die Wasserversorgungsanlage auf mögliche Gefahrenquellen auch im Hinblick auf die Legionellen-Problematik untersuchen und die festgestellten Mängel der Wasserversorgungsanlage beseitigen. Für den Fachmann mussten die Mängel des Wasserversorgungsystems (zu geringe Temperatur durch Stagnationsbereiche) ersichtlich sein. Für einen Fehler des von ihr beigezogenen Installateurs hat die Beklagte einzustehen, weil dieser als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. In der Regel ist eine Haftung des Schuldners für die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten auch dann zu bejahen, wenn sich der Schuldner eines selbständigen Dritten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-betreiber-eines-hotels-hat-dafuer-zu-sorgen-dass-das-wasser-nicht-gesundheitsschaedlich-ist/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710