Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss den Kunden die für den Kauf wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen
Werden auf einem Online-Marktplatz von Usern dieser Plattform erworbene Originaltickets für diverse Veranstaltungen weiterverkauft, so muss der Plattformbetreiber sicherstellen, dass den Käufern (jedenfalls) folgende für den Kauf wesentliche Informationen erteilt werden: Nicht frei übertragbares, sondern personalisiertes Ticket; Name und Anschrift des Verkäufers; Bruttopreis des Tickets. Eine gesonderte Angabe darüber, dass der Verkäufer über die allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt, und die Angabe des ursprünglichen Preises (des Originalpreises) sind hingegen nicht erforderlich.
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform in Form eines Online-Marktplatzes für einen Ticketmarkt. Sie verfügt in Österreich über keine Niederlassung und keine Büroräumlichkeiten; sie hat keine österreichische Gewerbeberechtigung. Über die Plattform der Beklagten werden von registrierten (zum Teil auch gewerblichen) Usern (Verkäufern) Tickets für diverse Veranstaltungen an ebenfalls registrierte Interessenten (Kunden) verkauft. Die geschäftliche Abwicklung erfolgt zwischen den Verkäufern und den Käufern.
Der Kläger, ein Wettbewerbsschutzverband, begehrte, es der Beklagten zu verbieten, auf ihren Webseiten mit Wirkung für Österreich die Marktteilnehmer (Käufer) über die von ihren registrierten Usern für öffentliche Veranstaltungen zum Verkauf angebotenen Eintrittskarten oder deren Preisen oder deren Bearbeitungsgebühren oder über die tatsächliche Identität der registrierten User als Verkäufer oder deren tatsächliche Berechtigung zum Kartenverkauf irrezuführen.
Die Vorinstanzen gaben diesem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge und änderte das Unterlassungsgebot wie folgt ab:
„Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, auf ihren Webseiten mit Wirkung für Österreich die Marktteilnehmer über die von ihren registrierten Usern für öffentliche Veranstaltungen zum Verkauf angebotenen Eintrittskarten oder über die tatsächliche Identität der registrierten User als Verkäufer dadurch irrezuführen, dass sie die Ticketart als personalisiertes Ticket oder die Identität des Verkäufers (nach Maßgabe der Registrierung) nicht offenlegt.“
Dazu führte das Höchstgericht aus:
Nach § 2 Abs 4 UWG gilt eine Geschäftspraktik dann als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Nach § 2 Abs 5 UWG gelten jedenfalls die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing als wesentliche Informationen. Nach § 2 Abs 6 UWG müssen bei der Aufforderung an Verbraucher zum Kauf die in dieser Bestimmung aufgezählten Informationen erteilt werden, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs muss eine (hier vorliegende) Aufforderung zum Kauf vor allem folgende Basisinformationen enthalten:
Die wesentlichen Merkmale des beworbenen Produkts,
die Identität (Name und Anschrift) des (gewerblichen) Anbieters des beworbenen Produkts,
den Bruttopreis des beworbenen Produkts.
Daraus folgt, dass die Angabe, ob es sich um ein frei übertragbares oder personalisiertes Ticket handelt, ein wesentliches Merkmal des beworbenen Produkts und damit eine wesentliche Information ist. Mit dem Kauf eines personalisierten Tickets ist nämlich die Gefahr verbunden, dass der Erwerber zur Veranstaltung anreist und ihm dann der Zugang zu dieser verwehrt wird. Daraus können dem Erwerber – neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises – auch Schadenersatzansprüche, etwa für Reisekosten, entstehen.
Das Gleiche gilt für die Angabe der Identität des Verkäufers. Will der Käufer Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer durchsetzen, so benötigt er dafür den Namen und die Adresse des Verkäufers.
Nicht erforderlich ist demgegenüber der gesonderte Hinweis, dass der Verkäufer über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt. Aufgrund der Regelungen in den AGB kann sich die Beklagte nämlich darauf verlassen, dass die registrierten Nutzer die vorgegebenen Regelungen einhalten. Auch die Angabe des ursprünglichen Ticketpreises ist nicht erforderlich. Nach § 2 Abs 6 Z 3 UWG muss (nur) der Bruttopreis des beworbenen Produkts angegeben werden. Weitere Angaben zu zusätzlichen Preis-Unterkategorien sind in dieser Bestimmung nicht vorgesehen.