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Der Dienstnehmer kann sich auf die Krankschreibung durch einen Arzt verlassen

 
 

Eine objektive Krankheit rechtfertigt das Fernbleiben des Dienstnehmers vom Dienst. Eine ärztliche Krankschreibung begründet für den Dienstnehmer den guten Glauben in seine Arbeitsunfähigkeit, außer er hatte offenbar Kenntnis davon, dass er in Wirklichkeit arbeitsfähig war.

Der Kläger, ein Innendienstmitarbeiter einer Versicherung, absolvierte im November 2010 eine Therapie in einer Kuranstalt zur Behandlung seiner Wirbelsäulenprobleme. Sein Hausarzt stellte am 8.11.2010 eine Krankenstandsbescheinigung aus; an diesem Tag wurde der Kläger nicht untersucht. Der Kläger gab den Krankenstand seinem Dienstgeber bekannt; als Grund nannte er auf Nachfrage eine Lungenentzündung. Da der Kläger in der Folge von einem Privatdetektiv in einem Gasthaus beobachtet wurde, sprach die Beklagte die Entlassung aus.

Der Kläger begehrte   unter Berufung auf den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag   die Feststellung, dass das Dienstverhältnis aufrecht fortbestehe. Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Kläger hingegen Recht.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er wies darauf hin, dass eine (objektive) Krankheit das Fernbleiben des Dienstnehmers vom Dienst und die damit verbundene Leistungsverhinderung rechtfertigt. Auch Kur- und Rehabilitationsaufenthalte, die helfen, den regelrechten Körper- und Geisteszustand zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen, fallen unter den Krankheitsbegriff.

Im Regelfall kann ein Dienstnehmer auf eine ärztliche Krankschreibung vertrauen und sich darauf berufen. Wenn der Gesundheitszustand dem behandelnden Arzt bekannt ist, muss anlässlich der Krankschreibung keine aktuelle Untersuchung stattfinden. Der Kläger hat daher im Zusammenhang mit seiner Therapie in der Kuranstalt keinen Entlassungsgrund verwirklicht. Aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag ergibt sich, dass eine unberechtigte Entlassung unwirksam ist, weil der Dienstgeber sonst über den Umweg der Entlassung den besonderen kollektivvertraglichen Kündigungsschutz umgehen könnte.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-dienstnehmer-kann-sich-auf-die-krankschreibung-durch-einen-arzt-verlassen/)

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