Der Entzug von Licht durch Bäume oder andere Pflanzen des Nachbarn kann nur bei unzumutbarer Beeinträchtigung der Benutzung des eigenen Grundstücks untersagt werden
Das von den Klägern in einem sehr begrünten Villenviertel einer Kleinstadt errichtete Einfamilienhaus weist überkragende Dächer mit schwarz-braun lasiertem Holz auf. Der dadurch bedingte Schattenwurf führt dazu, dass die Kläger im Haus immer künstliches Licht einschalten müssen. Auf dem der Beklagten gehörigen Nachbargrundstück stehen 55 Fichten mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m, die alternativ 1,5 m bis 3 m vom bestehenden Zaun entfernt emporwachsen. Die Fichten beeinträchtigen den Lichteinfall auf Grundstück und Terrasse der Kläger zwischen November und Februar jeden Jahres wesentlich. Zwischen April und August wird das Grundstück der Kläger durch die Fichten bei Höchsttand der Sonne gar nicht beeinträchtigt. Vor dem 20. April und nach dem 23. August jeden Jahres beginnen die durch die Bäume bedingten Schattenspitzen langsam zu wachsen.
Das auf eine Reduktion des Bewuchses der Nachbarliegenschaft gerichtete Begehren der Kläger blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof leitete aus dem Wortlaut des mit 1. 7. 2004 in Kraft getretenen § 364 Abs 3 ABGB ab, dass nur unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes durch Entzug von Licht und Luft (sogenannte „negative Immissionen“) untersagt werden können. Unzumutbarkeit ist im Einzelfall umso eher verwirklicht, als zeitlich und räumlich überwiegend (über 50%) kein Sonnenlicht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen kann. Das ist im Anlassfall deshalb zu verneinen, weil der Lichtentzug im Haus aus dessen Bauweise resultiert und auch in Garten und Terrasse selbst während der Wintermonate kein gänzlicher Lichtentzug durch die Fichten bewirkt wird.