Der Fachsenat des Obersten Gerichtshofs für Verfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz grenzt dessen Anwendbarkeit ab
Landesjugendheime unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers und sind daher von einer Aufsicht durch den Bewohnervertreter ausgenommen.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Zurückweisung eines Antrags der Bewohnervertretung auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung des in einem Landesjugendheim lebenden Minderjährigen im Zusammenhang mit dessen psychischer Erkrankung:
Ein Jugendheim wird – entgegen dem Standpunkt des Bewohnervertreters – zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es daher vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen.