Der Fachsenat für Verfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz grenzt dessen Anwendbarkeit ab
Ein Rehabilitationsaufenthalt in einer Krankenanstalt unterliegt nicht den Bestimmungen des Heimaufenthaltsgesetzes.
Ist die medizinische Betreuung (Rehabilitation) in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht klar, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, weil noch eine Besserung seines Zustands zu erwarten ist, so unterliegt er nicht dem Heimaufenthaltsgesetz. Der Einrichtungsleiter ist auch dann nicht legitimiert, gegen einen Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wurde, ein Rechtsmittel zu erheben, wenn auf den Sachverhalt das Unterbringungsgesetz gar nicht anzuwenden ist.