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Der im Sozialversicherungsrecht „geschützte Weg“ zur bzw von der Dienst/Arbeitsstätte beginnt und endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses

 
 

Ist der Versicherte Mieter einer in einem Miethaus gelegenen Wohnung, ist die Grenze des vom Unfallversicherungsschutz umfassten Arbeitsweges dennoch nicht schon mit der Wohnungstür, sondern bei der Außenfront (Haustor, allenfalls auch Garagentor) des Wohnhauses zu ziehen. Ein Sturz im – sei es auch von anderen Bewohnern benützten – Treppenhaus steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist auch die rechtliche Grundlage der (Mit)Benützung (Miteigentümer, Mieter, Angehöriger etc) für die Abgrenzung eines geschützten Wegunfalls ohne Belang.

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im ersten Stock eines Hauses in Wien. In diesem Stock sind noch zwei weitere Wohnungen gelegen. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich zwei Wohnungen und zwei Geschäftslokale. Das Stiegenhaus ist allgemein zugänglich. Am Unfallstag verließ der Kläger seine Wohnung. Nachdem er die Wohnungstür versperrt hatte, ging er die Stiegen hinunter. Im Halbstock stolperte er gestützt nach hinten. Dabei zog er sich eine Prellung der Brustwirbelsäule sowie einen Bruch des zehnten Brustwirbelkörpers zu. Der Kläger leidet aufgrund dieses Vorfalls an einer diskreten Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule und an subjektiven Restbeschwerden. Die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, ist für die Dauer eines Jahres mit 20 % gegeben, anschließend auf Dauer mit 10 %. Die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sprach mit Bescheid aus, dass der Vorfall nicht als Dienstunfall (§ 90 B-KUVG) anerkannt werde. Der Unfall habe sich noch im Stiegenhaus des Wohnhauses des Klägers ereignet, sei daher seiner Privatsphäre zuzuordnen und zähle nicht zum geschützten Weg zwischen Wohnung und Dienststelle.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei für schuldig, dem Kläger für die Zeit vom 14.1.2010 bis 14.1.2011 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente zu gewähren. Es vertrat die Auffassung, dass im Falle eines Hauses mit mehreren Mietwohnungen der nach § 90 Abs 2 Z 1
B-KUVG geschützte Weg zur Dienststätte nicht erst mit dem Verlassen des Hauses, sondern schon mit dem Verlassen der Wohnung beginne.

Das Berufungsgericht war hingegen – übereinstimmend mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – der Ansicht, dass der geschützte Weg zur bzw von der Dienststätte (wie der Arbeitsweg nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG)  auch beim Bewohnen eines Mehrparteienhauses beginne und ende, wenn der/die Versicherte die Außentür des Wohnhauses durchschreite. Dies sei beim Kläger noch nicht der Fall gewesen, sodass seine Klage abzuweisen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge. Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ziehe die Grenze, an der der versicherte Weg zur Arbeit beginne oder von der Arbeit ende, mit der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor. Ausnahmen von diesem Grundsatz führten nur zur Rechtsunsicherheit. So sei es beispielsweise nicht zielführend, den Versicherungsschutz etwa mit den Eigentumsverhältnissen des Versicherten am Wohnobjekt zu verknüpfen und damit auf den Grad des Einflusses auf die Gestaltung und den Zustand des Stiegenhauses abzustellen, wie es auch nicht gangbar sei, den Versicherungsschutz davon abhängig zu machen, ob das Haustor abgeschlossen sei oder nicht. Auch für den Mieter einer Wohnung in einem Miethaus beginne und ende der geschützte Arbeitsweg daher mit der Außentür des Wohnhauses.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-im-sozialversicherungsrecht-geschuetzte-weg-zur-bzw-von-der-dienstarbeitsstaette-beginnt-und-endet-mit-dem-durchschreiten-der-aussentuer-des-wohnhauses/)

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