Der Liegenschaftsverwalter besorgt Theaterkarten
Die Entgegennahme von Waren für die Wohnungseigentümer, die Reservierung von Karten für Theater, Kino und Oper und die Organisation eines Babysitters sind keine Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung.
Der antragstellende Wohnungseigentümer bekämpfte einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, wonach zwischen den Wohnungseigentümern vertraglich vereinbarte Service- und Dienstleistungen des Liegenschaftsverwalters, wie insbesondere die Entgegennahme von Waren für die Wohnungseigentümer, die Reservierung von Karten für Theater, Kino und Oper und die Organisation eines Babysitters, von diesem als Liegenschaftsaufwendungen vorgeschrieben und abgerechnet werden sollten.
Der Anfechtungsantrag war erfolgreich.
Der Oberste Gerichtshof führte begründend aus, dass sich Maßnahmen der Verwaltung durch ihre Liegenschaftsbezogenheit auszeichneten. Die hier vom Verwalter angebotenen Serviceleistungen stünden dagegen nicht mit der Verwendung allgemeiner Teile der Liegenschaft in Zusammenhang. Die Durchführung bzw die Organisation derartiger Maßnahmen liege folglich außerhalb der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft, die auch nicht durch eine im Belieben der Wohnungseigentümer stehende vertragliche Vereinbarung erweiterbar sei. Die Eigentümergemeinschaft sei daher auch nicht befugt, über die Verteilung der dafür auflaufenden Kosten zu entscheiden.