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Der Nachbar kann für wilde Tauben verantwortlich sein

 
 

Auch Beeinträchtigungen durch wilde Tauben können abgewehrt werden, wenn der Nachbar solche Tiere füttert oder durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks anlockt.

Die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der Wiener Innenstadt samt darauf errichteten Wohnhäusern, die beide über Dachterrassen verfügen. Das Haus des Klägers hat einen Innenhof, der an einer Seite direkt an die Mauer des Hauses der Beklagten angrenzt. In diesem Bereich des Hauses der Beklagten halten sich häufig wildlebende Tauben auf, die den Innenhof durch Taubenkot erheblich verschmutzen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Verunreinigung seines Innenhofs. Die Bepflanzung der Dachterrasse auf dem Haus der Beklagten habe sich zu einem Gestrüpp entwickelt. Diesen kleinen Wald hätten viele Tauben als idealen Aufenthaltsort entdeckt.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil die Beklagte keine Verpflichtung treffe, Gegenmaßnahmen gegen das Verhalten wilder Tiere zu ergreifen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen nicht und hob sie daher auf.

Dazu führte er aus: Beeinträchtigungen durch Tiere auf der Nachbarliegenschaft sind dann als mittelbare Immissionen zu beurteilen, wenn es sich mit Rücksicht auf die übliche Tierhaltung um unbeherrschbare Tiere handelt. Tauben gehören zweifellos zu dieser Kategorie. In einem solchen Fall setzt ein Abwehranspruch einen Störungszustand durch menschliches Handeln (Füttern, Anlocken) oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit (über die Grundstücksgrenze hängende Pflanzen) voraus. Ein Störungszustand kann auch durch eine unübliche Nutzung (zB Müllablagerungen) oder durch eine unübliche Bepflanzung (zB ungepflegtes Gestrüpp) der Dachterrasse geschaffen werden.

Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die wilden Tauben durch das auf der Dachterrasse der Beklagten wuchernde Gestrüpp und durch die über die Grundstücksgrenze ragenden Pflanzen angezogen werden. Es muss noch geklärt werden, ob die Bepflanzung auf der Dachterrasse der Beklagten als ortsunüblich zu qualifizieren ist, sowie ob dadurch Tauben angelockt werden, die den Innenhof des Klägers verschmutzen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-nachbar-kann-fuer-wilde-tauben-verantwortlich-sein/)

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