Der nicht geladene Haftungsbeteiligte
§ 427 StPO gilt nicht für Haftungsbeteiligte; mit einem Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Ladung der Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung geht indes eine Verletzung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO einher.
Der Oberste Gerichtshof lehnte die analoge Anwendung des § 427 StPO auf Haftungsbeteiligte zufolge der auf Sonderregelung des § 444 Abs 1 StPO ab. Gleichzeitig sprach er aber aus, dass durch den Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Ladung der Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung auch die unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Bestimmung des § 221 Abs 2 StPO verletzt wurde (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO).