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Der nicht geladene Haftungsbeteiligte

 
 

§ 427 StPO gilt nicht für Haftungsbeteiligte; mit einem Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Ladung der Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung geht indes eine Verletzung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO einher.

Der Oberste Gerichtshof lehnte die analoge Anwendung des § 427 StPO auf Haftungsbeteiligte zufolge der auf Sonderregelung des § 444 Abs 1 StPO ab. Gleichzeitig sprach er aber aus, dass durch den Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Ladung der Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung auch die unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Bestimmung des § 221 Abs 2 StPO verletzt wurde (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO).

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-nicht-geladene-haftungsbeteiligte/)

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