Der Oberste Gerichtgshof prüfte in einem Verbandsprozess die Zulässigkeit von zwei Klauseln in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB 2012).
Die Klauseln regeln die verpflichtende Wertanpassung des Versicherungsvertrags. Sie wurden als unzulässig beurteilt.
In den beanstandeten Klauseln ist eine Wertanpassung der Prämie und der Versicherungssumme in Anknüpfung an Veränderungen der Verbraucherpreise für den Versicherungsnehmer verpflichtend vorgesehen. Erklärt der Versicherungsnehmer jedoch, die entsprechende Wertanpassung zu „kündigen“, muss der Versicherer im Versicherungsfall nur noch eine entsprechend gekürzte Leistung erbringen.
Diese Klauseln sind für den Versicherungsnehmer überraschend und gröblich benachteiligend im Sinn von §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB. Eine sachliche Rechtfertigung für die verpflichtende Erhöhung von Prämie und Versicherungssumme besteht nicht, betreffen doch die inflationsbedingten Wertveränderungen sowohl Versicherungssumme/Leistung als auch Prämie gleich. Im Fall der „Kündigung“ der Wertanpassung findet eine Kürzung der künftigen Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall trotz gleichbleibender Prämie und Versicherungssumme statt, was das vereinbarte Äquivalenzverhältnis überraschend, ohne gerechtfertigten Grund und grob zu Lasten des Versicherungsnehmers verschiebt.