Der Oberste Gerichtshof prüft Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partnervermittlung
Geprüft wurden AGB, die die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für Leistungen verwendet hat.
Der Oberste Gerichtshof erkannte das mit Verbandsklage gestellte Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren im Umfang von insgesamt 14 Klauseln, wovon 2 Klauseln mangels entsprechender Relevierung in der Berufung keiner inhaltlicher Überprüfung unterzogen wurden, als berechtigt. Die Klauseln sind unwirksam, weil sie unter anderem den Verbraucher gröblich benachteiligenn und intransparent, insbesondere auch vor dem Hintergrund des § 15 KschG, abgefasst sind und Tatsachenbestätigungen enthalten.
Zu zwei der beanstandeten Klauseln wies der Oberste Gerichtshof das Klagebegehren ab. Darunter befindet sich eine Klausel, in der 10% Verzugszinsen vereinbart sind. Der Oberste Gerichtshof sieht eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund dieser Verzugszinsenhöhe als nicht gegeben.