Der Oberste Gerichtshof prüfte die Zulässigkeit einer Klausel in Vertragsformblättern und in Allgemeinen Vertragsbedingungen für Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr
Die Klausel, die die Zuschläge von unterjährigen Prämien regelt, wurde im Zuge des Verbandsprozesses für unwirksam erklärt.
Die Klausel sieht vor, dass die laufenden Jahresbeiträge nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch mit Zuschlägen bezahlt werden können.
Diese Klausel ist intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil nach der Textierung unklar ist, ob der Versicherungsnehmer bei der noch erforderlichen Vereinbarung Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nehmen kann oder ob er ihn in einer einseitig vom Versicherer vorgegebenen Höhe akzeptieren muss.