Der Oberste Gerichtshof prüfte die Zulässigkeit von fünf Klauseln in Allgemeinen Vertragsbedingungen eines Pflegegeldversicherers
Zwei Klauseln wurden im Zuge des Verbandsprozesses für unwirksam erklärt.
Die zur Wirksamkeit von Prämien- und Leistungsänderungen beanstandeten Klauseln sind trotz der bloßen Wiedergabe der in § 178f Abs 2 VersVG genannten Faktoren wirksam. Einer weiteren Konkretisierung der dort festgelegten Faktoren bedarf es nicht, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu entsprechen.
Hingegen wurden die Vertragsfortsetzungsklauseln des Inhalts „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fortgeführt, und der Versicherer ist späterhin nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen.“ für unwirksam erklärt. Sie verstoßen nicht nur gegen die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des § 178f Abs 3 VersVG, sondern auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und gegen § 879 Abs 3 ABGB.