Der Oberste Gerichtshof prüfte die Zulässigkeit von sechs Klauseln der „Flüssiggas-Liefervereinbarung und Behälter-Nutzungsberechtigung“
Fünf Klauseln wurden im Zuge des Verbandsprozesses für unwirksam erklärt.
In drei der beanstandeten Klauseln steht die Zahlung einer „Kaution“ als Entgelt zur Überlassung der Nutzung von Flüssiggasbehältern im Austauschverhältnis. Die Klauseln sind intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil die als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsberechtigung geforderte Zahlung mit einem Begriff umschrieben wird, dem die Bedeutung einer Sicherheitsleistung zukommt.
Die in einer weiteren Klausel erfolgte Überbindung der Instandhaltungskosten weicht ohne sachliche Rechtfertigung vom dispositivem Recht (§ 1096 ABGB) ab und ist daher gröblich benachteiligend nach § 897 Abs 3 ABGB.
Die Klausel, wonach ausschließlich diese Bedingungen gelten, ist intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, weil der Eindruck erweckt wird, dass individuell vereinbarten Bestimmungen durch allenfalls abweichende Bestimmungen in den AGB derogiert wird.
Die Klausel, dass der Behälter ungeachtet der erd-, mauer-, niet- oder nagelfesten Verbindung mit der Liegenschaft des Kunden im Eigentum des Unternehmens bleibt, wurde hingegen als wirksam angesehen. Wie in der Entscheidung 4 Ob 97/08f wurden die Unterflurflüssiggastanks als unterirdische Superädifikate qualifiziert.