Der Oberste Gerichtshof prüfte in einem Verbandsprozess fünf Klauseln eines Seminarvertrags, der von einem Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit dem vermittelten Vorsorgekonzept angeboten wird
Vereinbarungen, wonach dem Vermittler bei Beendigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein höherer Provisionsanspruch als im Gesetz vorgesehen zusteht, sind unwirksam (§ 176 Abs 6 VersVG).
Die beanstandeten Klauseln verknüpfen ua die Zahlungsmodalitäten des Seminarvertrags mit einem vom Kunden über den Versicherungsvermittler abgeschlossenen Vertrag über ein Vorsorgekonzept (ua einer kapitalbildenden Lebensversicherung), sodass dieser kostenlos ist, solange das Vorsorgekonzept den Vereinbarungen gemäß aufrecht ist. Rund ein Drittel der Kunden, die mit dem Versicherungsvermittler ein Vorsorgekonzept abgeschlossen haben, schließen mit ihm auch den Seminarvertrag ab. Dass auch nur ein Kunde den Seminarvertrag ohne ein Vorsorgekonzept abgeschlossen hat, steht nicht fest.
Nach dem Gesetz verliert ein Versicherungsvermittler einen Teil seines Provisionsanspruchs ua bei Beendigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren. Genau das soll von den Klauseln in ihrer Gesamtheit unterlaufen werden, was gesetzwidrig ist. Die Klauseln sind zum Teil auch aus anderen Gründen unzulässig.