Der Sachwalter kann keine Verfügung über den Körper des Betroffenen nach dessen Tod treffen
Ein Sachwalter kann für den Betroffenen keine Verfügung über den Leichnam treffen und dessen Körper nach dem Ableben einer Universität zur ärztlichen Weiterbildung sowie für die medizinische Wissenschaft vermachen. Über das Schicksal des Leichnams entscheidet im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der guten Sitten die betroffene Person selbst.
Ein Sachwalter beantragte für den Betroffenen die gerichtliche Genehmigung für dessen „Körperspende“ an eine Medizinische Universität. Damit soll der Körper des Betroffenen nach dessen Ableben der Medizinischen Universität zur ärztlichen Weiterbildung und für die medizinische Wissenschaft vermacht werden.
Die Vorinstanzen versagten die gerichtliche Genehmigung für die „Körperspende“.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.
Zulässige und wirksame Verfügungen über den Leichnam kann jemand zu seinen Lebzeiten nur selbst vornehmen. Er trifft damit eine höchstpersönliche Verfügung, die Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Über dieses Persönlichkeitsrecht des Betroffenen kann der Sachwalter keine Verfügungen für den Betroffenen treffen. Für die Verfügung über den eigenen Leichnam zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Lehrzwecken vor dem Tod der betreffenden Person ist allein deren Wille maßgebend, bei dessen Erklärung eine Vertretung nicht in Betracht kommt. Nach dem Tod ist ebenfalls in erster Linie der eigene Wille des Betroffenen (auch aus der Zeit vor Begründung der Sachwalterschaft) zu respektieren.