Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Der Staat muss AMIS-Geschädigten Ersatz leisten

 
 

Der Staat haftet den Anlegern für alle Schäden, die nach dem 1. 1. 2002 eingetreten sind.

Durch ein Urteil des OGH ist nun ein jahrelang geführter Musterprozess zu Ende gegangen, in dem AMIS-Anleger die Haftung des Staates geltend machten, weil die Finanzmarktaufsicht nicht rechtzeitig eingeschritten sei und dem kriminellen Vorgehen der AMIS-Organe nicht früher ein Ende gesetzt habe.

Im Beweisverfahren hat sich ergeben, dass die – bereits rechtskräftig verurteilten – Verantwortlichen es von vornherein darauf anlegten, sich die Zugriffsmöglichkeit auf die Kundengelder zu sichern, wovon sie schließlich auch im Umfang von mehr als 60 Mio EUR Gebrauch machten. Die Finanzmarktaufsicht stellte bei mehreren Prüfungen zwar verschiedene Ungereimtheiten und Verstöße gegen Anlegerschutzvorschriften fest, zog daraus lange Zeit aber keine ausreichenden Konsequenzen und gab sich weitgehend mit Erklärungen des AMIS-Managements zufrieden, denen nicht weiter nachgegangen wurde.

Besonders auffällig war der Umstand, dass AMIS von den Kunden kein Entgelt (Ausgabeaufschlag) verlangte, den Vermittlern aber sehr hohe Provisionen zahlte, die aus den laufenden Einnahmen von AMIS gar nicht beglichen werden konnten, andererseits aber die Vermittler veranlassten, den Kunden besonders AMIS-Produkte zu empfehlen. Die Finanzmarktaufsicht ging den konkret geäußerten Hinweisen auf diesen Umstandtrotz der bereits aufgefallenen sonstigen Bedenklichkeiten in der Gebarung nicht nach. Hätte sie dies getan, wäre aufgefallen, dass die Mittel für die Provisionszahlungen aus anderen Quellen als dem Gesellschaftsvermögen, nämlich aus den Anlegergeldern stammten.

Der OGH erkannte daher eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflichten, die zur Amtshaftung führt. Wäre die Finanzmarktaufsicht den ihr bekannten Verdachtsmomenten pflichtgemäß nachgegangen, hätte sie das betrügerische Geschäftsmodell aufgedeckt und wäre gehalten gewesen, dieses zu beenden oder den weiteren Zugriff auf Anlegergelder zu verhindern. Da dies spätestens Ende 2001 zu einer Beendigung der kriminellen Machenschaften geführt hätte, haftet der Staat den Anlegern für alle Schäden, die nach dem 1. 1. 2002 eingetreten sind.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-staat-muss-amis-geschaedigten-ersatz-leisten/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710