Der Verfall führt zum lastenfreien Eigentumserwerb des Bundes
Mit Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Verfallserkenntnisses erwirbt der Bund ex lege originär lastenfreies Eigentum an den für verfallen erklärten Gegenständen und Vermögenswerten. Ein Vollzug des Verfallserkenntnisses ist nicht erforderlich.
Die Betreibende führte zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen den Verpflichteten Forderungs- und Rechteexekution, die ihr bewilligt wurde und zum Erwerb von exekutiven Pfandrechten an Vermögenswerten im Zusammenhang mit einem Depot des Verpflichteten bei einer Drittschuldnerin (Bank) führten.
Später erfolgte in einem in Österreich geführten Strafverfahren nach dem ARHG unter Beteiligung der Betreibenden und des Verpflichteten die Übernahme einer ausländischen Einziehungsentscheidung, die im Gefolge einer ausländischen strafgerichtlichen Verurteilung des Verpflichteten ergangen war und die genannten gepfändete Vermögenswerte erfasste, zur Vollstreckung in Österreich und der Ausspruch, dass diese Vermögenswerte der Republik Österreich zufallen.
Sodann erlegte die Drittschuldnerin die gepfändeten und für verfallen erklärten Vermögenswerte beim Exekutionsgericht, das den Erlag annahm und diesen in der Folge der Republik Österreich als Vorranggläubigerin ohne Antragstellung zuwies.
Das Rekursgericht ging von einem originären Eigentumserwerb des Bundes durch das Verfallserkenntnis aus, erachtete aber eine Zuweisung des Erlags außerhalb eines Verteilungsverfahrens für unzulässig, das nachzuholen sei.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht. Wegen des pönalen Charakters des Verfallserkenntnisses ist vom ersatzlosen und endgültigen Verlust der Rechte jener Dritten, die im Verfallsverfahren Parteistellung hatten, an den für verfallen erklärten Vermögenswerten mit Eintritt dessen Rechtskraft auszugehen; korrespondierend dazu führt die Rechtskraft des Verfallserkenntnisses ex lege zum unbelasteten Eigentumserwerb des Bundes.
Eines Vollzugs des Verfallserkenntnisses im Sinn eines sachenrechtlichen Modus bedarf es nicht, weil – anders als für die Enteignung – gesetzlich ein solcher Schritt nicht vorgesehen ist. Eine Zuweisung des Erlags an den Bund ohne dessen Antragstellung verbietet sich jedoch, weil die EO dafür ein Verteilungsverfahren unter Beteiligung aller Erlagsgegner vorsieht, die ihre Ansprüche anzumelden haben. Nach antragsgemäßer Ausfolgung des Erlags an den Bund wird die Exekution einzustellen sein.