Der Vertrag zwischen dem Patienten und einem Zahntechniker über die Herstellung eines Zahnersatzes ist gültig und verstößt nicht gegen den Ärztevorbehalt
Zwar darf das Abdrucknehmen und Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund ohne Anordnung und ständige Aufsicht eines Zahnarztes vom Zahntechniker nicht ausgeübt werden. Zulässig ist aber der Abschluss eines Werkvertrags zwischen dem Patienten und dem Zahntechniker über die Herstellung des Zahnersatzes.
Die Klägerin wollte sich ihre beiden rechts- und linksseitigen Lücken im Unterkiefer durch einen Zahnersatz versorgen lassen. Sie informierte sich zunächst beim Beklagten, einem Zahntechnikermeister, der sie darauf hinwies, dass er die Stabilität der neben den Zahnlücken befindlichen Zähne als Techniker nicht abschätzen könne. Er verwies sie an einen Zahnarzt, der sie untersuchte, beriet und sich mit ihr darauf einigte, dass zwei Brücken eingesetzt würden. Den Vertrag über die Herstellung der Brücken schloss die Klägerin selbst mit dem Beklagten. Alle zahnmedizinischen Untersuchungen sowie die Abdrucknahme und das Abschleifen bzw Einsetzen der vom Beklagten hergestellten Brücken nahm der Zahnarzt vor.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Rückzahlung des für die Brücken geleisteten Werklohns und Schmerzengeld. Die Brücken wiesen Mängel auf und mussten schließlich entfernt werden.
Das Gericht erster Instanz wies die Klage zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht gab der Klage auf Rückzahlung des Werklohns statt und hob die Entscheidung über das Schmerzengeld zur Verfahrensergänzung auf. Es meinte, dass die gewählte Vertragskonstruktion dem Ärztevorbehalt des Zahnärztegesetzes widerspreche und daher nichtig sei. Der nichtige Vertrag sei rückabzuwickeln.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten im Ergebnis nicht Folge. Er vertrat die Auffassung, dass der Beklagte mit Ausnahme der Herstellung der Brücken keine Leistungen gegenüber der Klägerin erbrachte. Insbesondere nahm er weder einen Abdruck vom Gebiss der Klägerin noch setzte er die Brücken ein. Auch die Untersuchung und Beratung der Klägerin wurde vom Zahnarzt vorgenommen. Das Herstellen von Zahnersatzstücken unterliegt nicht dem Ärztevorbehalt des Zahnärztegesetzes, sondern ist Kernaufgabe des Zahntechnikers. Der Klägerin steht allerdings wegen der festgestellten Mängel an den Brücken der Gewährleistungsanspruch auf Wandlung und somit der Anspruch auf Rückforderung des bezahlten Werklohns zu.