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Der von § 17 AußStrG normierte Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene wirkt auch bei unterbliebener Äußerung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger

 
 

Eine Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung besteht in Verfahren zur Unterhaltsbemessung – anders als bei Obsorgeentscheidungen – grundsätzlich nicht, und ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu unterstellen ist.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war die (schon vom Rekursgericht verneinte) Frage, ob das Erstgericht, das seine stattgebende Entscheidung über einen rückwirkenden Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters (von 300 EUR/ 275 EUR auf je 40 EUR) wegen unterbliebener Äußerung der Kinder, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT), auf § 17 AußStrG stützte, ungeachtet der unterbliebenen Äußerung zu amtswegigen Erhebungen in Richtung ua von möglichen Unterhaltsempfängen des Vaters von seiner zweiten, getrennt von ihm lebenden Ehegattin verpflichtet war. Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Pflicht zur amtswegigen Erhebung wegen der sekundären Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils nach § 231 Abs 2 ABGB, deren Erfüllbarkeit (hier) durch die Mutter (gar) nicht bestritten worden sei. Daher sei eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Unterhaltsherabsetzung nicht zu unterstellen gewesen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-von-%c2%a7-17-aussstrg-normierte-einwendungsausschluss-auf-tatsachenebene-wirkt-auch-bei-unterbliebener-aeusserung-durch-den-kinder-und-jugendhilfetraeger/)

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