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Derjenige, zu dessen Gunsten auf einer Straße eine Baustelleneinfahrt eingerichtet wurde, haftet als Nachbar

 
 

Neben dem Eigentümer eines Grundstücks haftet auch derjenige für von diesem ausgehende Immissionen, der das Grundstück aufgrund eines besonderen Nutzungsverhältnisses benutzt. Aus diesem Grund kann der Bauherr auch für von Baustellen-Lkw auf öffentlichem Grund verursachte Erschütterungen haften.

Das Haus der Klägerin liegt an der Westseite der Z-Gasse ca 150 m von der Baustelleneinfahrt bzw vom Grundstück der beklagten Partei entfernt. Ab dem Jahr 2006 ließ die Beklagte auf den ihr gehörenden Grundstücken ein Bürohaus errichten. Zur Sicherung der reibungslosen Baustellenzufahrt wurde mit Bescheid die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zeitraum Juni 2007 bis September 2008 bewilligt und die Errichtung von Halte- und Parkverbotsbereichen vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauteils 1 wurden erstmals Ende 2007/Anfang 2008 Haarrisse im Verputz an den Wänden des Hauses der Klägerin sichtbar. Der Abtransport des Erdaushubmaterials erfolgte mit schweren mehrachsigen Lkws, die beladen bis zu 40 Tonnen erreichten. Während der gesamten Bautätigkeit auf der Baustelle erfolgte der Baustellenverkehr regelmäßig über die Z-Gasse.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren der Klägerin ab, gab jedoch dem Zahlungs- und Feststellungsbegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und führte aus: Erschütterungen durch Bauarbeiten, soweit diese nicht aus einer unzulässigen Vertiefung resultieren, sind Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB. Der Anspruch nach § 364 ABGB kann sich gegen den dinglich Berechtigten, den Bestandnehmer oder gegen jeden, der den Grund sonst für eigene Zwecke nützt, richten Das Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB richtet sich daher nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft. Für von einer Anlage iSd § 364a ABGB ausgehende Immissionen haftet nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft. Die Haftung des unmittelbaren Störers, der nicht Grundstücksnachbar ist, setzt voraus, dass das Handeln des Störers zumindest in irgendeiner rechtlichen Beziehung zum Grundstückseigentümer steht. Der Störer wird ersatzpflichtig, dem die Immission wegen seiner Beziehung zum emittierenden Grundstück zuzurechnen ist. Dies gilt auch bei Befahren einer öffentlichen Straße in jenen Fällen, in denen über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehende Beziehungen zwischen dem Straßenerhalter und dem Störer vorliegen.

Der Grundsatz, dass in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem auch bei gleichbleibendem Charakter mit gelegentlichen baulichen Maßnahmen gerechnet werden muss, die von solchen baulichen Maßnahmen ausgehenden Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen und daher von jedem Nachbarn hinzunehmen sind („Baulärmprivileg“), betrifft lediglich Baulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehenden Immissionen, die Schäden an Gebäuden verursachen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nicht als ortsüblich anzusehen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/derjenige-zu-dessen-gunsten-auf-einer-strasse-eine-baustelleneinfahrt-eingerichtet-wurde-haftet-als-nachbar/)

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