Die Anwendung der neuen Verjährungsregelung für erbrechtliche Tatbestände kann in Einzelfällen zu einer Verkürzung der bei ihrem Inkrafttreten noch laufenden langen Verjährungsfrist führen
Nach der Übergangsvorschrift zu dieser Verjährungsregelung gilt für deren Anwendung auf ein vor dem 1. 1. 2017 erworbenes Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die kenntnisunabhängige lange Frist. Letztere wirkt absolut und beginnt mit dem Tod des Erblassers.
Der Erblasser ist am 22. 10. 1987 verstorben. Die Kläger behaupteten die Fälschung jenes Testaments, auf Grund dessen den Erben am 25. 1. 1988 eingeantwortet wurde, und stützten ihre am 30. 11. 2017 eingebrachte Erbschaftsklage auf das gesetzliche Erbrecht. Die Beklagten wandten Verjährung ein.
Die Vorinstanzen beurteilten den Anspruch als verjährt.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht und führte klarstellend aus:
Nach der früheren Rechtslage begann die in solchen Fällen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist erst mit der Einantwortung zu laufen. Die Klage wäre daher rechtzeitig eingebracht worden. Da der behauptete Anspruch bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. 1. 2017 noch nicht verjährt war, ist aber nach der einschlägigen Übergangsvorschrift das neue Verjährungsrecht anzuwenden, das eine kurze kenntnisabhängige mit einer langen kenntnisunabhängigen Frist kombiniert. Die lange Frist beginnt mit dem Tod des Erblassers und wirkt absolut. Der Anspruch verjährt daher mit deren Ablauf auch dann, wenn die kurze Frist noch nicht abgelaufen sein oder – mangels Kenntnis – noch gar nicht begonnen haben sollte. Die dreißigjährige Verjährungsfrist endete somit am 22. 10. 2017, der geltend gemachte Anspruch war bei Einbringung der Klage bereits verjährt. Vertrauensschutzerwägungen stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.