Die Anwendung der neuen Verjährungsregelung für erbrechtliche Tatbestände kann zu einer Verlängerung der bei ihrem Inkrafttreten noch laufenden kurzen Verjährungsfrist führen
Die Übergangsvorschrift zu dieser Verjährungsregelung gilt für alle darin genannten, vor dem 1. 1. 2017 erworbenen Rechte. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung liegen nicht vor.
Die im Jahr 2014 verstorbene Erblasserin hinterließ an pflichtteilsberechtigten Personen nur ihre Eltern, die in ihrem Testament keine Erwähnung fanden. Im Verlassenschaftsverfahren wurde am 6. 6. 2014 das Übernahmeprotokoll errichtet. Die Mutter der Erblasserin machte mit der am 25. 5. 2018 eingebrachten Klage gegen die testamentarische Alleinerbin Pflichtteilsansprüche geltend.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht hielt die Ansprüche für nicht verjährt und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht und führte klarstellend aus: Da der behauptete Anspruch bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. 1. 2017 noch nicht verjährt war, begann nach der einschlägigen Übergangsvorschrift die kenntnisabhängige kurze Verjährungsfrist mit diesem Stichtag neu zu laufen. Im Zeitpunkt der Einbringung der Klage war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion der Übergangsvorschrift dahin, dass die Verjährung in jenen Fällen, in denen es zu keiner Verkürzung der Verjährungsfrist kommt, ausschließlich nach der vor dem 1. 1. 2017 geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, oder dass zwar das neue Recht anzuwenden sei, dabei jedoch die bereits vor dessen Inkrafttreten verstrichene Zeit mitberücksichtigt werden müsse, liegen nicht vor.