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Die Aufforderung einer Staatsanwältin an den Verteidiger, eine Information der Medien zu unterlassen, begründet kein hoheitliches Handeln

 
 

Fordert eine Staatsanwältin Verteidiger schriftlich auf, die Übermittlung von Aktenbestandteilen an Medien zu unterlassen, übt sie dabei keine Befugnis in Vollziehung der Strafprozessordnung aus.

Im Zusammenhang mit einem gegen prominente Beschuldigte wegen des Verbrechens der Untreue geführten Ermittlungsverfahren erschien ein Artikel in einer Tageszeitung, der wörtliche Zitate aus einem Protokoll über die Vernehmung eines der Beschuldigten enthielt. Daraufhin schickte die zuständige Staatsanwältin ein Schreiben an die Verteidiger, in dem sie ihre Überzeugung äußerte, diese würden zum „wiederholten Mal“ „Bestandteile des Ermittlungsaktes“ an die Printmedien weitergeben. Sie forderte die Verteidiger mit Verweis auf den nicht öffentlichen Charakter des Ermittlungsverfahrens auf, „ein solches Vorgehen in Hinkunft zu unterlassen“.

Die gegen dieses Vorgehen gerichteten Rechtsmittel (Einspruch und Beschwerde) blieben erfolglos. Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Staatsanwaltschaft dadurch nicht hoheitlich tätig wurde. Damit stellt sich auch nicht die Frage nach der Rechtfertigung eines staatlichen Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-aufforderung-einer-staatsanwaeltin-an-den-verteidiger-eine-information-der-medien-zu-unterlassen-begruendet-kein-hoheitliches-handeln/)

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