Die Auseinandersetzung zwischen Wohnungseigentümern um die Benützung ihrer Objekte (als Pkw-Abstellplatz) gehört ins Streitverfahren
Das auf eine angebliche Vereinbarung gestützte Begehren der Kläger, eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten gehört, benützen zu dürfen, betrifft nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ und ist daher im Streitverfahren zu beurteilen.
Die Kläger begehrten, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Benutzung eines Pkw-Stellplatzes auf der zu seinem Wohnungseigentumsobjekt gehörenden Hoffläche zu dulden; dies habe der Beklagte im Gegenzug dafür zugesagt, dass die Kläger seinem Bauansuchen zustimmten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil als nichtig auf und sprach aus, dass das Begehren der Kläger im außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei.
Der Oberste Gerichtshof trug dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf: Das Begehren der Kläger betrifft ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten gehört, demnach allein dessen Nutzungsrecht unterliegt, und den Klägern dient als Anspruchsgrundlage eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht der Kläger an der Hoffläche des Beklagten gegen Zustimmung zu dessen Bauansuchen vereinbart war. Ein solches Begehren betrifft einerseits nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ und es beruht andererseits auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Ein solches Begehren ist im Streitverfahren zu beurteilen.