Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Die Ausübung der Tagesmutter(vater)schaft in einer selbst bewohnten Eigentumswohnung ist keine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung im Sinn des WEG

 
 

Auch eine Überschreitung der behördlich zugelassenen Höchstanzahl an betreuten Kindern bewirkt nicht, dass dadurch eine Wohnung in eine Betriebsstätte umgewidmet würde.

Der Kläger einerseits und der Erst- sowie die Zweitbeklagte andererseits sind Mit- und Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die aus zwei Wohnblöcken mit zusammen 24 Wohnungen besteht, die ausdrücklich als „Wohnungen“ gewidmet und als solche parifiziert sind. Die Zweitbeklagte ist bei einer Tagesmüttergesellschaft m.b.H. als Tagesmutter angestellt, Arbeitsort ist nach dem Dienstvertrag die ihr und ihrem Ehegatten gehörende Wohnung. Diese ist 95 m2 groß, besteht aus vier Zimmern und verfügt über einen Gartenanteil mit Pool und Kinderplanschbecken. Es besteht eine behördliche Auflage, nach der die Zweitbeklagte unter Einrechnung eigener Kinder höchstens 5 Kinder gleichzeitig betreuen darf, werden Kinder unter drei Jahren betreut, verringert sich diese Zahl noch. Tatsächlich betreut die Zweitbeklagte, die auch einen eigenen Sohn im Alter von 7 Jahren hat, noch weitere 6 Fremdkinder. Während die Hauptschulkinder selbstständig kommen und gehen, werden die kleineren Kinder zur Wohnung der Tagesmutter gebracht und von dort wieder abgeholt.

Der Kläger, ein Schichtarbeiter, fühlt sich durch die Kinderbetreuung der Zweitbeklagten in seiner Ruhe gestört und begehrt von den Beklagten, die Nutzung der Wohnung auf andere Weise als zu Wohnzwecken, insbesondere als Tagesmutter oder für den Betrieb einer „Spielgruppe“ – für die Ausübung der letzteren Tätigkeit gibt es im Übrigen gar keine konkreten Hinweise – zu unterlassen.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren zur Gänze ab: Die Ausübung einer Tagesmutter(vater)schaft in der eigenen Wohnung führt nicht dazu, dass der immer noch vorhandene Wohnzweck derart in den Hintergrund treten würde, dass damit eine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung (§ 16 Abs 2 WEG) in Richtung einer Betriebsstätte verbunden wäre. Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zu völlig anderen, nämlich pädagogischen Zwecken verfügte Höchstbetreuungsanzahl an Kindern überschritten wurde.

Die Unterlassungsklage war daher mangels einer tauglichen Rechtsgrundlage abzuweisen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-ausuebung-der-tagesmuttervaterschaft-in-einer-selbst-bewohnten-eigentumswohnung-ist-keine-genehmigungsbeduerftige-widmungsaenderung-im-sinn-des-weg/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710