Die Ausübung eines im Grundbuch einverleibten Wiederkaufsrechts führt nicht ex lege zum Erlöschen von nachrangigen Pfandrechten
Hiefür bedarf es der Zustimmung der Pfandgläubigerin oder eines diese Zustimmung ersetzenden Urteils.
Gemäß § 468 ABGB erlischt das Pfandrecht zwar auch durch den Untergang des damit belasteten Rechts, der sich etwa aus zeitlich beschränktem oder auflösend bedingtem Eigentum ergibt. Eine mit einem im Grundbuch eingetragenen Wiederkaufsrecht belastete Liegenschaft steht aber nicht in zeitlich beschränktem oder auflösend bedingtem Eigentum. Das Wiederkaufsrecht räumt dem Berechtigten lediglich das Recht ein, mittels Erklärung den im ursprünglichen Kaufvertrag bereits aufschiebend bedingt geschlossenen Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen durch einseitige Erklärung in Kraft zu setzen. Das Wiederkaufsrecht beinhaltet weder ein Veräußerungs- noch ein Belastungsverbot; auch nachrangig eingetragene Pfandrechte hat der Wiederkaufsberechtigte zu übernehmen.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Grundbuchsgesuch die Einverleibung ihres Eigentums aufgrund des von ihr ausgeübten Wiederkaufsrechts und die Löschung einer im Rang danach einverleibten Hypothek, die nach § 468 ABGB zu löschen sei, ohne dass es einer Löschungserklärung der Pfandgläubigerin bedürfte.
Die Vorinstanzen verbücherten das Eigentumsrecht der Wiederkaufsberechtigten, lehnten aber die Löschung des Pfandrechts mangels grundbuchsfähiger Urkunden ab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht Folge. Auch das einverleibte Wiederkaufsrecht hindere weder die Veräußerung noch die Belastung der Liegenschaft, es habe weder zeitlich beschränktes noch auflösend bedingtes Eigentum im Sinn des § 468 ABGB zur Folge. Auch rangjüngere Pfandrechte halten der Ausübung des Wiederkaufsrechtes daher Stand, sie sind nicht aufgrund des bloßen Umstands der Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu löschen. Die Löschung ist nur aufgrund Vorlage von Urkunden möglich, die die Zustimmung der Pfandgläubigerin in grundbuchsfähiger Form nachweisen oder ersetzen.