Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Die „Beraubung“ in der Haushaltsversicherung

 
 

In der Haushaltsversicherung ist vom Begriff „Beraubung“ – wie im Strafrecht unter „Raub“ – nicht nur ein unmittelbarer körperlicher Angriff, sondern auch der Einsatz eines willensbrechenden Betäubungsmittels mit erheblichen psychischen und physischen Wirkungen erfasst.

Dem Kläger war im Ausland im Zuge des geplantes Verkaufs eines Wohnwagens ein größerer Geldbetrag abgenommen worden, nachdem ihm zuvor ein Betäubungsmittel in den Kaffee gemischt worden war. Der Kläger war dadurch derart beeinträchtigt, dass er keine eigenen Entscheidungen mehr treffen konnte und willenlos den Anweisungen der Täter folgte. Strittig war, ob sich der in der Haushaltsversicherung für den Fall der „Beraubung“ vorgesehene Versicherungsschutz nur auf Fälle tätlicher körperlicher Angriffe oder auch auf die Verabreichung von Betäubungsmitteln erstreckte.

Der Oberste Gerichtshof bejahte den Versicherungsschutz und führte aus, dass der in der „Beraubung“ enthaltene Gewaltbegriff auch den Einsatz von Betäubungsmitteln einschließt. Dies entspricht nicht nur herrschender Auffassung zum „Raub“ im Strafrecht, sondern auch der Alltagssprache und damit dem für die Auslegung maßgeblichen Begriffsverständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 08.09.2024, 01:09
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-beraubung-in-der-haushaltsversicherung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710