Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Die Erhebung einer Subsidiaranklage aufgrund eines Privatbeteiligtenanschlusses, der nicht schon vor dem außerhalb der Hauptverhandlung erklärten Anklagerücktritt erfolgte, ist unzulässig.

 
 

Die „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist weder anfechtbar noch entfaltet sie Bindungswirkung. Privatbeteiligter kann nur sein, wer Opfer ist. Im Hauptverfahren kommt nur demjenigen Opferstellung zu, der durch die den Gegenstand der Anklage bildende Tat geschädigt worden sein könnte.

Einem Angeklagten wurde zur Last gelegt, Geschäftspartnern in einer Besprechung Kopien gefälschter Vertragsurkunden vorgezeigt und dadurch die Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB begangen zu haben. Jemand, der – nach Angaben des Angeklagten – eine dieser Vertragsurkunden erstellt habe, und eine der darin als (angebliche) Vertragspartner des Angeklagten genannten Personen erklärten, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen. Entgegen dem Antrag des Angeklagten, diese Erklärungen zurückzuweisen, fasste das Bezirksgericht in der Hauptverhandlung den „Beschluss“ auf „Zulassung“ dieser Privatbeteiligtenanschlüsse.

Nach Verrichtung mehrerer Hauptverhandlungstermine erklärte die Staatsanwaltschaft – außerhalb der Hauptverhandlung – von der Anklage zurückzutreten. Die davon verständigten Privatbeteiligten erklärten, die Anklage als Subsidiarankläger aufrechtzuerhalten. Ebenso verfuhr eine weitere – in einer der Vertragsurkunden als (angeblicher) Vertragspartner des Angeklagten genannte – Person, die zugleich (erstmals) erklärte, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen.

Das Bezirksgericht wies daraufhin alle Erklärungen, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, und alle Subsidiaranklagen zurück.

Den dagegen erhobenen Beschwerden sämtlicher Subsidiarankläger gab das Rechtsmittelgericht Folge und trug dem Bezirksgericht die „Weiterführung“ des Strafverfahrens auf.

Eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche die Generalprokuratur gegen diesen Beschluss des Beschwerdegerichts erhob, hatte Erfolg. Sie gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, Folgendes klarzustellen:

  1. Zur Erhebung einer Subsidiaranklage sind im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung nur solche Opfer berechtigt, die bereits vor diesem Zeitpunkt erklärt haben, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen.

  2. Ein „Beschluss“ auf „Zulassung“ einer Erklärung, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, ist – im Gegensatz zu deren Zurückweisung – als prozessleitende Verfügung anzusehen, die weder anfechtbar ist noch (unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender tatsächlicher Umstände stehende) Bindungswirkung entfaltet.

  3. Privatbeteiligter kann nur sein, wer Opfer ist. Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des § 65 Z 1 StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.

  4. Letzteres ist im Hauptverfahren danach zu beurteilen, ob die betreffende Person – nach Lage der Akten – durch die den Gegenstand der Anklage bildende Tat (im prozessualen Sinn) einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein kann.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-erhebung-einer-subsidiaranklage-aufgrund-eines-privatbeteiligtenanschlusses-der-nicht-schon-vor-dem-ausserhalb-der-hauptverhandlung-erklaerten-anklageruecktritt-erfolgte-ist-unzulaessig/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710