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Die Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten führt zur Unterhaltsverwirkung

 
 

Die Streitteile waren Ehegatten. Deren Ehe wurde mit Urteil vom 18. 7. 1995 aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden.

Mit Notariatsakt vom 24. 10. 1995 verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten bis zu ihrer allfälligen Wiederverehelichung oder bis zur „Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft“ einen wertgesicherten Unterhalt von monatlich 13.000 S (= 944,75 EUR) bis zu ihrer Pensionierung zu zahlen. Ab dem der Pensionierung folgenden Monat sollte sich die wertgesicherte monatliche Unterhaltsleistung auf 6.500 S (= 472,37 EUR) reduzieren. Am 26. 3. 1996 tötete die Beklagte vorsätzlich den Sohn der Streitteile mittels eines tiefen Halsschnitts. Sie war im Tatzeitpunkt nicht wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Sie wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil vom 29. 10. 1996 wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 1. 12. 1999 wurde der Beklagten gegen den Kläger auf Grund des Notariatsakts vom 24. 10. 1995 die Exekution zur Hereinbringung des im Zeitraum April 1996 bis Oktober 1999 angelaufenen Unterhaltsrückstands von 559.000 S (= 40.624,11 EUR) und des laufenden Unterhalts ab 1. 11. 1999 von monatlich 13.000 S (= 944,75 EUR) bewilligt.

Das Erstgericht sprach im Oppositionsprozess aus, dass der exekutiv betriebene Unterhaltsanspruch der Beklagten und die zwischen den Streitteilen mit dem Notariatsakt vom 24. 10. 1995 vereinbarte Unterhaltspflicht des Klägers erloschen seien. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Er führte aus: Wenn zufolge der Entscheidung 2 Ob 578/95 bereits die nachhaltige, grundlose und böswillige Verhinderung der Ausübung des elterlichen Kindesbesuchsrechts durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zur Unterhaltsverwirkung nach § 74 EheG führe, so gilt das um so mehr für die Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten. Dieser Sachverhalt sei daher kein Anlass für eine Anpassung oder Entwicklung der für die Unterhaltsverwirkung maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-ermordung-des-kindes-des-unterhaltspflichtigen-durch-den-unterhaltsberechtigten-geschiedenen-ehegatten-fuehrt-zur-unterhaltsverwirkung/)

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