Die Errichtung einer Liftanlage ist eine Verbesserungsarbeit
Ist für die Errichtung eine geringfügige Verkleinerung eines Mietgegenstandes erforderlich, muss der Mieter diesen Eingriff auch dann dulden, wenn zwar eine andere Art der Errichtung möglich wäre, diese aber mit höheren Kosten oder mit einer vergleichbaren oder gar höheren Beeinträchtigung eines anderen Mieters verbunden wäre.
Die Antragsgegner sind Mieter von drei etwa 85 m² großen Altbauwohnungen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses. Er plant die Errichtung einer Liftanlage. Die dafür erwirkte Baubewilligung sieht vor, dass jeweils ein 24,3 m² großer Aufenthaltsraum der Wohnungen der Antragsgegner um rund 4,6 m² verkleinert wird. Die Antragsgegner sprachen sich gegen die nach ihrer Ansicht unzumutbare Veränderung ihrer Wohnungen aus.
Das Erstgericht wies das Begehren des Vermieters auf Duldung der Verkleinerung ab. Das Rechtsmittelgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte gingen davon aus, dass die mit der Verkleinerung verbundene Grundrissveränderung eines Hauptraums von den Mietern nicht toleriert werden müsse.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht.
Er hielt fest, dass die Errichtung einer Liftanlage eine Verbesserungsarbeit ist. Verbesserungsarbeiten muss der Mieter – gegen Entschädigung – auch dann dulden, wenn sie seine Interessen beeinträchtigen. Nur eine ganz tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstandes braucht er nicht hinzunehmen. Dabei ist maßgeblich, ob mit der Verkleinerung auch ein wesentlicher Funktionsverlust eines Raums verbunden ist. Auch der (nach Lifterrichtung) verbleibende Raum von knapp 20m² kann weiter als Wohnraum genützt werden. Ein wesentlicher Funktionsverlust ist daher nicht zu befürchten. Allerdings muss der Vermieter die Arbeiten so schonend wie möglich durchführen. Er ist zwar nicht verpflichtet, eine teurere oder technisch aufwändigere Alternative zu wählen. Besteht aber die Möglichkeit, den Lift an einer anderen Stelle des Hauses zu gleichen oder zu geringeren Kosten zu errichten und ist diese Variante mit keinem oder einem geringeren Eingriff für die Mieter des Hauses verbunden, kann der Vermieter auf diese Alternative verwiesen werden. Da im entschiedenen Fall die Antragsgegner eingewendet hatten, dass eine konkret bezeichnete günstigere Variante des Lifteinbaus bestehe, hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen mit dem Auftrag auf, diesem bisher nicht geprüften Einwand der Antragsgegner inhaltlich nachzugehen.