Die Frage, ob die Umbestellung des Sachwalters erforderlich ist, hängt nicht vom Wohlwollen des Sachwalters ab
Die Sachwalterschaftssache ist von jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. Durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Therapiezentrum wird allerdings kein stabiler Aufenthalt begründet.
Der Betroffene leidet infolge einer Sucherkrankung an psychischen Problemen. Er ist nicht in der Lage, die rechtlichen Angelegenheiten für sich selbst zu besorgen. Aus diesem Grund bestellte das Bezirksgericht für ihn einen Rechtsanwalt als Sachwalter.
Aufgrund seiner Erkrankung unterzieht sich der Betroffene einer Therapie, die voraussichtlich ein Jahr lang dauert. Das Therapiezentrum befindet sich in einem anderen Gerichtssprengel als der frühere Wohnort des Betroffenen.
Der Sachwalter begehrte die Übertragung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Therapiezentrum gelegen ist, weiters die Umstellung des Sachwalters und die Aufhebung der Sachwalterschaft. Für ihn sei es unzumutbar, in den anderen Gerichtssprengel zu reisen. Außerdem missachte der Betroffene seine Anweisungen und benötige ständig Geld.
Die Vorinstanzen wiesen die Anträge des Sachwalters ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen und führte aus:
Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständige Gericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Betroffenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Fasst das bisher zuständige Gericht einen (rechtskräftigen) Übertragungsbeschluss und verweigert das andere Gerichts die Übernahme der Rechtssache, so wird die Übertragung erst mit einer Genehmigung iSd § 111 Abs 2 JN wirksam.
Die Übertragung der Sachwalterschaftssache wurde im Anlassfall zu Recht abgelehnt. Richtig ist zwar, dass die Sachwalterschaftssache von jenem Gericht geführt werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert aber einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Therapiezentrum wird im Allgemeinen kein solcher Aufenthalt begründet.
Eine Umbestellung des Sachwalters setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine derartige Maßnahme erfordert. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Widerstand des Betroffenen unabhängig von der Person des bestellten Sachwalters auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist, etwa weil der Betroffene der Meinung ist, keines Sachwalters zu bedürfen.
Zum Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft wird im Rechtsmittel selbst ausgeführt, dass der Betroffene weiter Drogen konsumiere und Geld ausgebe, das er nicht habe.