Die kraftfahrsportliche Veranstaltung in der Kaskoversicherung
Unter kraftfahrsportlicher Veranstaltung nach Art 6.2 VK 2013 ist die Teilnahme an einem Leistungsvergleich zwischen dem fahrerischen Können der Fahrer oder den Leistungen der Fahrzeuge, eine Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen festgelegt werden.
Nach Art 6.2 VK 2013 sind Schadenereignisse von der Kaskoversicherung ausgeschlossen, die bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihren Trainingsfahrten entstehen.
Die Kläger nahm mit seinem Fahrzeug an einer Charitiy-Veranstaltung teil. Es ging um die Schaustellung von Fahrzeugen, die eine Motorleistung von zumindest 200 PS aufwiesen. Dabei wurde auch eine Rennstrecke in Kroatien frei befahren, dies ohne Wertungen und ohne Preisverleihung. Es wurde nur gefilmt. In einer Kurve verunfallte der Kläger, wobei das Fahrzeug beschädigt wurde.
Die Vorinstanzen gaben dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten Klagebegehren statt; der Ausschlusstatbestand sei nicht gegeben.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verbindet mit dem Begriff Kraftsport eine Leistungsbewertung. Unter kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinn der Bedingungslage ist damit die Teilnahme an einem Leistungsvergleich zwischen dem fahrerischen Können der Fahrer oder den Leistungen der Fahrzeuge, einer Steigerung (Trainingsfahrten) oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen festgelegt werden. Da das Fahren hier nur der Schaustellung diente, liegt keine kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinn der Bedingungen vor.