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Die Mitwirkung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaates an einer Adoption nach dem Haager Adoptionsübereinkommen ist hoheitliches Handeln

 
 

Adoptionswerber müssen eine negative Eignungsbeurteilung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vor den Verwaltungsgerichten bekämpfen.

Das bei Auslandsadoptionen zwischen Vertragsstaaten (darunter Österreich und Bulgarien) maßgebliche Recht des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption enthält in seinem Artikel 5 die  Bestimmung, dass eine Adoption nach dem Übereinkommen unter anderem nur durchgeführt werden kann, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind.

Die beiden (blinden) Kläger beabsichtigten, ein blindes Waisenkind aus Bulgarien zu adoptieren. Sie bewarben sich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft um die Vermittlung eines Adoptivkindes. Die Behörde lehnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ansuchen der Kläger um Vormerkung zur Adoption mit der Begründung ab, bei den Klägern lägen mehrere Risikofaktoren vor, weshalb die Vermittlung eines Adoptivkindes an sie nicht  empfohlen werde. Zwei von den Klägern im Ermittlungsverfahren vorgelegte Privatgutachten, die die Eignung der Kläger zu einer Adoption bestätigten, blieben unberücksichtigt.

Mit ihrer beim Zivilgericht eingebrachten Klage begehrten die Kläger vom betreffenden Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem, das Land schuldig zu erkennen zu bestätigen, dass jeder der Kläger für eine Adoption in Betracht kommt und dazu geeignet ist.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die in diesem Punkt abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind nach innerstaatlichem Recht dem Land als Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Nimmt das Land ihm obliegende Aufgaben nach dem Haager Adoptionsübereinkommen wahr, wozu auch eine Eignungsentscheidung iSd Art 5 lit a gehört, entscheidet es hoheitlich durch einen Verwaltungsakt. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dann die Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht zur Verfügung, bei Verweigerung eines Bescheids die Säumnisbeschwerde.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-mitwirkung-der-zustaendigen-behoerden-des-aufnahmestaates-an-einer-adoption-nach-dem-haager-adoptionsuebereinkommen-ist-hoheitliches-handeln/)

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