Die MRK in der StPO
§ 5 Abs 1 StPO als Verweisungnorm. .
Weil diesbezüglich Unsicherheiten in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erkennbar waren, sah sich der Oberste Gerichtshof anlässlich einer Entscheidung über einen Erneuerungsantrag zur Klarstellung veranlasst, dass über § 5 Abs 1 StPO die Garantien der MRK (hier Art 6) in das Verfahren nach § 106 Abs 1 StPO (Einspruch wegen Rechtsverletzung) einfließen (vgl ebenso 11 Os 56/20z).