Die Namensänderung eines entscheidungsfähigen Minderjährigen bedarf nicht mehr der Zustimmung des Obsorgeberechtigten
Seit 1. 7. 2018 können mündige Minderjährige einen Antrag auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG) grundsätzlich nur selbst stellen. Die Vertretung einer entscheidungsfähigen Person scheidet aus.
Der Vater beantragte am 2. 1. 2018 beim Pflegschaftsgericht, die Zustimmung der mit ihm gemeinsam obsorgeberechtigten Mutter zur beabsichtigten Änderung des Nachnamens seiner drei Kinder vom Familiennamen der Mutter auf seinen Familiennamen zu ersetzen.
Die Mutter sprach sich gegen die Namensänderung aus.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab. Über Rekurs des Vaters ersetzte das Rekursgericht mit Beschluss vom 3. 7. 2018 „die Zustimmung der Mutter zur beabsichtigten Namensänderung“ der beiden älteren, am 8. 2. 2002 bzw am 12. 9. 2004 geborenen Kinder, die (anders als das jüngste Kind) ihren überwiegenden Aufenthalt beim Vater haben.
Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen von der Mutter erhobenen Revisionsrekurs mangels Beschwer zurück.
Nach § 167 Abs 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Elternteils, die die Änderung des Familiennamens betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Mit dem am 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. ErwSchG wurde allerdings ua das NÄG und damit die Möglichkeit, eine Änderung des Namens im Verwaltungsweg zu beantragen, geändert. Nach dem 30. 6. 2018 können mündige Minderjährige, deren Entscheidungsfähigkeit nach § 1 Abs 2 NÄG vermutet wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur selbst die Änderung des Namens beantragen. Dem gesetzlichen Vertreter fehlt insoweit die Vertretungsmacht. Er ist in diesem Umfang nicht berechtigt, den Minderjährigen zu vertreten. Da zwischenzeitig beide Kinder ihr 14. Lebensjahr vollendet haben, läuft der Beschluss des Rekursgerichts – die Ersetzung der Zustimmung der Mutter zur Namensänderung – ins Leere; eine solche ist gar nicht mehr erforderlich. Damit ist die Rechtsstellung der Mutter durch den angefochtenen Beschluss aber nicht (mehr) beeinträchtigt.