Die Nutzflächenermittlung im Dachgeschoß
Bei der Nutzflächenermittlung von Dachgeschoßwohnungen sind die Naturmaße in Höhe des Fußbodens maßgeblich; daher ist nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen.
Nach Ansicht der die Nutzflächenermittlung begehrenden Mieter sollten jene Flächen in den von ihnen gemieteten Dachgeschoßwohnungen, die aufgrund der Dachschrägen eine Raumhöhe von unter 1,50 m aufwiesen, nicht zur Nutzfläche gezählt werden.
Der Oberste Gerichtshof lehnte dieses Begehren ab:
Bei der Nutzflächenermittlung von Wohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen ist nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen, hat doch die Ermittlung der Naturmaße in Höhe des Fußbodens zu erfolgen. Die im Verhältnis zur Gesamtfläche ohnehin geringen Bereiche, die eine Raumhöhe von unter 1,50 m aufweisen, können als Stauraum genutzt werden. Diese Nutzflächenermittlung führt gerade für ob ihrer Lage im Haus regelmäßig besonders begehrte Dachgeschosswohnungen auch zu keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Überschreitung des dem Gesetzgeber im Rahmen der Wohnungspolitik zustehenden Gestaltungsspielraums.