Die österreichische Bank U**** und die ehemaligen Fondsvorstände haften Anlegern gegenüber nicht für den Verlust von Geldern, die diese im ausländischen Kapitalanlagefonds „Primeo Fund“ veranlagt hatten
Dem von der Bank geprüften Emissionsprospekt war mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit zu entnehmen, dass die in diesem Anlageprodukt veranlagten Gelder in Form eines „Managed Account“ verwahrt wurden, wodurch der Manager die Verfügungsgewalt über die Gelder hatte. Die Bank haftet auch nicht im Weg des „Durchgriffs“ für ein allfälliges Fehlverhalten der mit ihr im Konzernverbund stehenden Investmentberaterin bzw jener Gesellschaft, die den Investmentfonds gründete.
Beim Primeo Fund handelte es sich um einen ausländischen Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Serien beziehungsweise Subfonds, darunter auch den Primeo Select Fund. Er wurde von einer Gesellschaft gegründet, die mit der beklagten Bank indirekt im Konzernverbund stand. Die Anteilsscheine wurden in Form von Aktien ausgegeben. Emittentin war die nach dem Recht der Cayman Islands gegründete und dort situierte Fondsgesellschaft Primeo Funds Limited, die sich derzeit in Liquidation befindet. Im Jahr 2008 stellte sich heraus, dass der Primeo Fund lediglich dazu gedient hatte, ein von Bernard L. M. aufgebautes betrügerisches „Schneeballsystem“ am Leben zu erhalten, indem neue Gelder für Renditezahlungen an frühere Anleger und zur persönlichen Bereicherung des M. und seines Netzwerks verwendet wurden. Die beklagte österreichische Bank hatte den Emissionsprospekten des Fonds Prüfvermerke nach dem Investmendfondsgesetz (InvFG 1993) erteilt.
Die Klägerin, die in den Primeo Fund veranlagt hatte, begehrte von der Bank und von den ehemaligen Fondsvorständen Ersatz für den Verlust dieser Gelder.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Wie bereits in der Entscheidung vom 24. 10. 2013 (6 Ob 190/12b) vertrat er die Auffassung, dass der Emissionsprospekt auf den gefahrenerhöhenden Umstand, dass die veranlagten Gelder vom Manager in Form eines „Managed Account“ verwahrt wurden und der Depotbank nur noch eine eingeschränkte Kontrollfunktion zukam, ausreichend hinwies. Ebenso deutlich wies der Prospekt darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nur ein Manager mit der Veranlagung betraut war. Daher verneinte der Oberste Gerichtshof auch eine Haftung der beklagten (ehemaligen) Vorstände des Fonds für unrichtige bzw unvollständige Prospektangaben.
Der Oberste Gerichtshof verneinte schließlich die von der Klägerin geltend gemachte „Durchgriffshaftung“ der Bank für ein von der Klägerin behauptetes Fehlverhalten der Investmentberaterin bzw der Gründungsgesellschaft des Fonds. Diese Gesellschaften standen zwar im Konzernverbund mit der Bank. Für eine Haftung der Bank für das Verhalten von Konzerngesellschaften wäre allerdings Voraussetzung, dass die Bank aus konkreten Gründen, etwa wegen eines ihr bekannten betrügerischen Verhaltens des Managers, damit rechnete, dass potentiellen Anlegern in den Fonds ein Schaden entstehen werde. Solche konkreten Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.