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Die Pacht von Grundstücken und Wirtschaftsräumen, die der Beherbergung und Pflege von Pferden dienen, unterliegt nicht dem Landpachtgesetz

 
 

Voraussetzung für die Anwendung des Landpachtgesetzes ist das Vorliegen eines Pachtvertrags, der die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes zum Gegenstand hat. Der Betrieb eines Pferdehofes, dem die verpachteten Wiesen als Weideflächen dienen, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die Antragstellerin betreibt auf dem von ihr gepachteten Anwesen einen Pferdehof mit Einstellpferden. Sie begehrte die Verlängerung des befristet abgeschlossenen Pachtvertrags nach den Bestimmungen des Landpachtgesetzes. Der Antragsgegner bestritt dessen Anwendbarkeit auf das Vertragsverhältnis.

Die Vorinstanzen verneinten die Anwendbarkeit des Landpachtgesetzes und wiesen ihr Begehren auf Verlängerung des Vertrags ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin keine Folge. Dem Landpachtgesetz unterliegen Verträge, die  die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung oder Züchtung von Nutztieren oder zur Fischzucht zum Gegenstand haben.  Die Bodenbewirtschaftung muss zwar nicht intensiv sein. Der Hauptzweck des von der Antragstellerin abgeschlossenen Vertrags ist aber auf den Betrieb eines Pferdehofs, bei dem die Obsorge der Tiere (Verpflegung, Versorgung, Verwahrung) im Vordergrund steht, und nicht auf eine landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Haltung oder Züchtung von Nutztieren im Sinne des Gesetzes gerichtet.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-pacht-von-grundstuecken-und-wirtschaftsraeumen-die-der-beherbergung-und-pflege-von-pferden-dienen-unterliegt-nicht-dem-landpachtgesetz/)

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