Die Pfändung von Maschinen
Die vom Pfandbesteller eigenmächtig oder zumindest ohne Kenntnis des Pfandgläubigers vorgenommene Entfernung der Pfandzeichen führt nicht jedenfalls zum endgültigen Pfandverlust.
Nach Abschluss des Verpfändungsvertrags wurden auf sämtlichen verpfändeten Maschinen Zettel im DIN A4-Format mit einem Klebeband aufgebracht, worauf stand: „Zu Gunsten von Forderungen der T* R* AG verpfändet“. Zwischen der erstmaligen Anbringung der Zettel und der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens befanden sich die Zettel nicht ständig auf den Maschinen. Teilweise fielen die Zettel aufgrund von Verschmutzungen und Wärmebildung von selbst herunter, teilweise wurden sie auch von Mitarbeitern der späteren Gemeinschuldnerin absichtlich entfernt. Die abgefallenen bzw entfernten Zettel wurden immer wieder an den Maschinen angebracht, wobei jedoch nicht mehr klärbar war, wer dies durchführte und wie lange die Zettel an den jeweiligen Maschinen jeweils nicht befestigt waren. Der Oberste Gerichtshof bejahte letztlich das Absonderungsrecht der Pfandgläubigerin, weil die Pfandzeichen jedenfalls zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf den Maschinen angebracht waren.