Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, bei Gericht auf eine bestimmte Diversionsform zu dringen
Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine andere diversionelle Vorgangsweise anstrebt als vom Gericht beschlossen wurde, ist zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft stellte gegen eine Jugendliche Strafantrag in Richtung gewerbsmäßigen Diebstahls. In der Hauptverhandlung beschloss die Richterin, das Strafverfahren nach Durchführung eines Tatausgleichs und Bezahlung der Pauschalkosten einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft war mit dieser Diversionsform nicht einverstanden und erhob Beschwerde. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Gegen diese Entscheidung brachte die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ein.
Der Oberste Gerichtshof verwarf diese Wahrungsbeschwerde.
In der Begründung hob er hervor, dass dem Angeklagten ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO (Diversion), nicht aber auf Anordnung einer bestimmten Art der diversionellen Erledigung zukommt. Für die Erledigung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf diversionelle Erledigung des Verfahrens kann nichts anderes gelten. Demnach kommt der Staatsanwaltschaft gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht (bloß) zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise wegen des Vorliegens von spezialpräventiven Bedenken) eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken. Der Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts war daher nicht zu beanstanden.
Außerdem betonte der Oberste Gerichtshof, dass für einen Tatausgleich die – im gegebenen Fall unterlassene – Beiziehung eines Konfliktreglers nicht unter allen Umständen notwendig ist.