Die Staatsanwaltschaft muss nicht belehrt werden
Der Staatsanwaltschaft muss keine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden, um die Rechtsmittelfrist auszulösen.
Nach der allgemeinen Anordnung des § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Die Bekanntmachung eines Beschlusses ohne Rechtsmittelbelehrung löst zwar für den Beschuldigten die Beschwerdefrist nicht aus, wohl aber für die Staatsanwaltschaft.
Diese bedarf als Organ der Gerichtsbarkeit keiner besonderen Fürsorge, sodass insofern die zu weit gefasste Grundregel auf ihren (Schutz-)Zweck zu reduzieren ist.